![Das Finanzamt prüft die Erstattung der Gebühr]()
(ah). Die Praxisgebühr gibt es seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr. Ganz ad acta gelegt werden kann das Thema aber dennoch nicht. Einige Krankenkassen erstatten ihren Versicherten die im Vorjahr angefallenen Gebühren als Prämienzahlung oder im Rahmen eines Bonusprogramms. Grundsätzlich interessiert sich das Finanzamt für solche Erstattungen der Krankenkassen an ihre Versicherten. Im Fall der Praxisgebühr kann der Steuerzahler die Rückzahlung der Gebühr bzw. das Bonusprogramm aber grundsätzlich ohne steuerliche Auswirkung einstreichen, wie erklärt der Bund der Steuerzahler.
Beiträge zur Krankenversicherung können als Vorsorgeaufwendungen steuermindernd geltend gemacht werden. Im Umkehrschluss wirken sich Beitragsrückerstattungen dann ggf. wieder steuererhöhend aus. Der Bundesfinanzhof hatte im Fall der Praxisgebühr aber entschieden, dass es sich bei der Gebühr nicht um einen Krankenversicherungsbeitrag handelt (BFH – X R 41/11). Dieses Urteil hatte zur Folge, dass die Kosten für die Praxisgebühr nicht als Vorsorgeaufwendungen steuerlich abgezogen werden konnten, sondern allenfalls als außergewöhnliche Belastung. Bei der Erstattung der Praxisgebühr wirkt sich dieses Urteil nun umgekehrt und damit positiv für die Steuerzahler aus. Weil die Zahlung der Praxisgebühr nicht als Krankenkassenbeitrag eingeordnet wurde, kann die Rückzahlung der Gebühr nun auch nicht als Erstattung von Krankenkassenbeiträgen gewertet werden. Damit bleibt die Erstattung der Gebühr im Regelfall steuerlich unbeachtlich, so der Bund der Steuerzahler mit Hinweis auf die Kurzinfo der Oberfinanzdirektion Rheinland (012/2013). Voraussetzung dafür ist, dass die Rückerstattung bzw. das Bonusprogramm auf die zuvor entrichtete Praxisgebühr Bezug nimmt und sich an deren Höhe orientiert. Betroffene Steuerzahler sollten darauf achten, dass dieser Zusammenhang besteht.